Häufig gestellte Fragen aus der Orthopädietechnik.
Allgemeine Fragen
Kurz gesagt: Die Zuzahlung ist gesetzlich fixiert, der Eigenanteil ist ein fester privater Kostenblock bei bestimmten Leistungen und die Aufzahlung ist Ihre persönliche Wahl für ein „Upgrade“.
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Gesetzliche Zuzahlung: Ein vom Gesetzgeber festgelegter Betrag. Er beträgt in der Regel 10 % der Kosten (mind. 5 €, max. 10 €). Diese Beträge werden an die Krankenkasse weitergeleitet.
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Eigenanteil: Ein fester Teil der Kosten, den die Kasse grundsätzlich nicht übernimmt (z. B. für Produkte des täglichen Lebens wie Schuhe)
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Wirtschaftliche Aufzahlung (Mehrkosten): Entsteht nur, wenn Sie sich für eine Versorgung entscheiden, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht (z. B. ein hochwertigeres Material beim Zahnarzt oder ein spezielles Gestell bei der Brille). Diese Kosten tragen Sie selbst.
Eine Zuzahlungsbefreiung gilt grundsätzlich nicht für den Eigenanteil oder die Aufzahlung.
Ein Kassenrezept ist in der Regel 28 Tage lang gültig. D.h. es muss innerhalb dieses Zeitraums bei ihrem Hilfsmittelversorger vorgelegt werden.
Ja, das Original ist zwingend. Eine Fotokopie, ein Foto auf dem Handy oder ein Scan reichen nicht aus.
Für orthopädietechnische Hilfsmittel gibt es in Deutschland derzeit (2026) noch kein E-Rezept. Wann dies eingeführt wird, steht noch nicht fest.
Nein. Ein Ein festes Einführungsdatum ist derzeit (2026) noch nicht absehbar.
Nein! Vereinbaren Sie zunächst einen Termin mit uns. Ganz gleich, in welcher Lebensphase oder bei welchem Krankheitsbild – jede Orthesenversorgung beginnt mit einem ausführlichen Beratungsgespräch. Wir nehmen uns Zeit und geben Ihnen Empfehlungen, die in die Rezepterstellung einfließen können, um den Genehmigungsprozess mit der Krankenkasse reibungsloser zu gestalten.
denn keine Orthese entsteht nur nach Rezept.
Die Krankenkasse muss über einen Antrag auf Leistungen zügig entscheiden. Es gelten folgende Regelfristen:
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3 Wochen: Standardfrist, wenn die Krankenkasse den Antrag selbst prüfen kann.
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5 Wochen: Wenn die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) zur Begutachtung einschaltet. Die Kasse muss dich darüber informieren, dass eine medizinische Prüfung stattfindet.
Hält die Krankenkasse diese Fristen nicht ein und nennt dir keinen triftigen Grund für die Verzögerung (schriftlich!), tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion ein:
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Leistung gilt als genehmigt: Nach Ablauf der Frist (3 bzw. 5 Wochen) gilt der Antrag rechtlich als genehmigt.
Ihre Mitwirkung ist Voraussetzung für eine schnelle Entscheidung. Reagieren Sie zeitnah und fristgerecht auf Anfragen der Krankenkasse.
Ist die Mitwirkung eines Arztes erforderlich, verlassen Sie sich nicht „blind“ auf dessen termingerechte Zuarbeit, sondern kontrollieren selber die Umsetzung.
Erhalten Sie einen negativen Bescheid, stehen folgende Schritte offen:
Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat)
Dies ist der wichtigste erste Schritt. Sobald der schriftliche Bescheid bei Ihnen eingeht, haben Sie einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch. Ein formloser Brief mit dem Satz „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein“ reicht zunächst aus, um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen.
Akteneinsicht anfordern
Um den Widerspruch fundiert zu begründen, sollten Sie die Kasse um Akteneinsicht bitten. Verlangen Sie insbesondere das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD), falls dieses zur Ablehnung geführt hat.
Sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen bei der Gegenargumentation!
Ja, wir haben Verträge mit allen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.
Für Orthesen und Prothesen benötigen Sie grundsätzlich einen Termin – das gilt auch für Flachstrick‑Kompressionsstrümpfe (Lymphversorgungen).
Wenn an Ihrer Orthese oder Prothese etwas gebrochen oder beschädigt ist, rufen Sie uns bitte kurz an. Wir kümmern uns dann schnellstmöglich um eine Notreparatur.
Sanitätshausartikel wie Bandagen, Einlagen und ähnliche Produkte erhalten Sie ohne Termin während der regulären Öffnungszeiten unserer Sanitätshäuser.
Fragen zur Orthetik
Damit Sie den Ablauf besser einschätzen können, haben wir die wichtigsten Schritte kurz zusammengefasst.
Nach Eingang Ihres Rezeptes erstellen wir den Kostenvoranschlag und reichen diesen bei Ihrer Krankenkasse ein. Wie lange die Genehmigung dauert, hängt von Ihrer Krankenkasse sowie möglichen Rückfragen oder ggf. einer Weiterleitung an den MDK ab – es gelten jedoch gesetzliche Fristen für die Krankenkassen (siehe oben).
Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt der Gipsabdruck. Für die Produktion der Orthese nach der Gipsabnahme benötigen wir – abhängig von der Komplexität der Versorgung – etwa 5 bis 10 Werktage. Wann die erste Anprobe stattfinden kann, hängt auch von der aktuellen Auslastung unserer Werkstatt ab. In der Regel versuchen wir, die erste Anprobe etwa 4 Wochen nach dem Gipsabdruck zu ermöglichen.
Eine Orthese sollte immer gut passen – nur so kann sie Sie zuverlässig im Alltag unterstützen. Wenn etwas drückt, rutscht oder nicht mehr wie gewohnt funktioniert, melden Sie sich bitte bei uns. Wir prüfen die Orthese und nehmen nötige Anpassungen oder Reparaturen vor.
Nachpassungen innerhalb der ersten 6 Monate sind durch die Garantie abgedeckt. Danach können Anpassungen oder Reparaturen (z. B. aufgrund von Wachstum, Volumenänderungen oder Verschleiß) per Rezept über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Wir kommen bei Bedarf auch zu Ihnen nach Hause oder in die Einrichtung.
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Termin bei uns im Haus immer von Vorteil ist – hier stehen alle notwendigen Maschinen, Materialien und die optimalen Räumlichkeiten für Gipsabdrücke, Orthesenanproben und -kontrollen zur Verfügung.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitorthese.
In medizinisch begründeten Fällen kann die Krankenkasse aber im Einzelfall eine zusätzliche Orthese bewilligen.
Dazu zählen zum Beispiel wasserfeste Versorgungen („Badeorthesen“), wenn Sie im Nassbereich – also für die tägliche Hygiene wie beim Duschen oder für therapeutische Anwendungen – auf eine sichere Orthesenversorgung angewiesen sind.
Auch Sportorthesen können im Einzelfall genehmigt werden, sofern sie für therapeutische Zwecke notwendig sind. Für Sport, der ausschließlich dem Freizeitvergnügen dient, besteht dagegen kein Anspruch.
Ja, die Farbe Ihrer Orthese kann individuell ausgewählt werden.
In unserem Sortiment finden Sie eine große Auswahl an verschiedenen Farben und Designs, aus denen Sie Ihren persönlichen Favoriten wählen können.
Falls Sie dennoch einen besonderen Farbwunsch haben, sprechen Sie uns einfach kurz an – wir prüfen dann gern, ob sich dieser umsetzen lässt.
Die Lebensdauer einer Orthese kann sehr unterschiedlich sein.
Sie hängt unter anderem davon ab, wie intensiv Sie Ihre Orthese nutzen, ob sich Gewicht oder Körpergröße verändern oder wie sich Ihre persönliche und gesundheitliche Situation entwickelt. Regelmäßige Kontrollen sind wichtig, damit die Funktion erhalten bleibt und mögliche Garantieansprüche bestehen.
In der MDR (Medical Device Regulation) ist außerdem festgelegt, dass die Hersteller für ihre Passteile eine Nutzungsdauer angeben müssen. Dadurch ist die maximale Lebensdauer klar definiert – sie kann je nach Bauteil unterschiedlich ausfallen und liegt in der Regel bei 3 bis 5 Jahren.
Die Krankenkasse übernimmt in der Regel zwei Paar Orthesenschuhe im Rahmen einer Orthesenneuversorgung: ein Paar für den Alltag und ein zweites als Wechselpaar. Beide müssen nicht gleichzeitig beantragt werden – sie können zum Beispiel auf Sommer und Winter aufgeteilt werden. Weitere oder neue Schuhe können beantragt werden, wenn sie medizinisch notwendig sind, etwa bei Wachstum oder deutlichem Verschleiß.
Der gesetzliche Eigenanteil pro Paar Orthesenschuhe liegt aktuell bei 45 € für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre. Ab dem 16. Geburtstag beträgt er 76 € pro Paar.
Für Erwachsene (ab 18 Jahren) kommt – sofern keine Zuzahlungsbefreiung besteht – zusätzlich eine gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Paar dazu.
Eine Zuzahlungsbefreiung gilt dabei grundsätzlich nicht für den Eigenanteil.
Grundsätzlich kann die Krankenkasse die Kosten für Korsetthemden oder Orthesenstrümpfe übernehmen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Mit einem Rezept Ihrer Ärztin:Ihres Arztes erstellen wir einen Kostenvoranschlag und schicken ihn an Ihre Krankenkasse, die dann über die Kostenübernahme entscheidet.
Gern unterstützen wir Sie bei allen Schritten und klären für Sie, wie die Kostenübernahme in Ihrem individuellen Fall aussieht.
Fragen zur Prothetik
In der Regel bieten wir keine Hausbesuche an.
Für eine optimale Versorgung benötigen wir die Ausstattung in unseren Räumen – nur dort können wir Ihre Prothese wirklich präzise anpassen.
In begründeten Ausnahmefällen ist ein Hausbesuch aber möglich. Sprechen Sie uns einfach an, dann schauen wir gemeinsam, was sinnvoll ist.
Sie haben Anspruch auf eine Badeprothese (wasserfeste Prothese), wenn sie notwendig ist, um die Behinderung im Nassbereich auszugleichen. Das Gehen und Stehen – ob in der Dusche, im Schwimmbad oder am Strand – gehört zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und soll durch eine passende Prothese sicher möglich sein.
Ein Anspruch auf eine Zweit- oder Sportprothese besteht dagegen in der Regel nicht.
Die Krankenkassen prüfen dabei immer, ob ein individueller Bedarf vorliegt. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, klären wir gemeinsam mit Ihnen und übernehmen auf Wunsch auch die Antragsstellung bei Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, benötigen wir für die Abrechnung mit der Krankenkasse ein Rezept im Original. Das gilt sowohl für eine neue Prothese als auch für Reparaturen.
In den ersten sechs Monaten nach Ihrer Versorgung sind Anpassungen und Nachpassungen durch die Garantie abgedeckt – in diesem Zeitraum brauchen Sie kein Rezept.
Ausgestellt wird das Rezept von Ihrer Hausärzt:in, Orthopäd:in, einem Facharzt bzw. einer Fachärztin oder der betreuenden Klinik.
Sie haben alle sechs Monate Anspruch auf einen neuen Liner – also zwei Stück pro Jahr.
Grundsätzlich geht man von einer theoretischen Lebensdauer von etwa fünf bis sechs Jahren aus. Wie lange eine Prothese tatsächlich hält, ist jedoch sehr individuell. Faktoren wie Ihr Aktivitätsniveau, die tägliche Belastung, Ihre gesundheitliche Situation und auch Ihre Lebensumstände beeinflussen die tatsächliche Nutzungsdauer.
Wenn sich Ihr Körper verändert oder sich Ihre Lebensumstände ändern, kann eine Neuversorgung auch schon deutlich früher notwendig werden.
Im Weiteren gibt es gesetzliche Vorgaben: Durch die MDR (Medical Device Regulation) sind Hersteller verpflichtet, für ihre Passteile eine feste Lebensdauer anzugeben. Diese liegt in der Regel ebenfalls bei fünf bis sechs Jahren. Besonders bei elektronischen Gelenkpassteilen ist es wichtig, die vorgeschriebenen Kontrollintervalle einzuhalten – nur so kann die Funktion dauerhaft sichergestellt werden.
Wenn Ihre Prothese nicht richtig sitzt, sollten Sie sich zeitnah bei uns melden.
Eine Prothese sollte sich sicher und angenehm anfühlen. Wenn etwas drückt, rutscht oder sich anders anfühlt als gewohnt, schauen wir uns das gerne an. Wir prüfen den Sitz und nehmen die nötigen Anpassungen oder Reparaturen vor.
In den ersten 6 Monaten sind Nachpassungen durch die Garantie abgedeckt. Danach können Anpassungen oder Reparaturen – zum Beispiel bei Volumenveränderungen, Veränderungen am Stumpf oder normalem Verschleiß – per Rezept über die Krankenkasse abgerechnet werden.